Die Kreditgeber verlangen in aller Regel die Einräumung einer dinglichen Sicherheit (Realkredit). Als Sicherungsgegenstände
kommen auch GmbH-Geschäftsanteile in Betracht. So stellt deren Verpfändung ein in der Praxis häufig genutztes Instrument zur
Besicherung von Krediten dar. Der Verpfänder bleibt Gesellschafter der GmbH mit allen Rechten und Pflichten. Die Verpfändung
erstreckt sich grundsätzlich nicht auf den Anspruch auf künftigen Gewinn. Allerdings kann auch der gegenwärtige und zukünftige
Gewinnanspruch gemeinsam mit dem Geschäftsanteile als Forderung Gegenstand eines Pfandes sein (Nutzungspfand, § 1213 BGB).
Dann ist auch eine Anzeige gegenüber der Gesellschaft nach § 16 GmbH-Gesetz und § 1280 BGB erforderlich. Unter dem Blickwinkel
der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen ist zu beachten, dass ein Pfandgläubiger unter Umständen einem
Gesellschafter gleichgestellt werden kann mit der Folge, dass ein von ihm gewährtes Darlehen ebenso wie das Eigenkapital der
Gesellschaft verstrickt ist. Dies ist der Fall, wenn in dem Pfandgläubiger weiterreichende Befugnisse zur Einflussnahme auf die
Geschäftsführung und die Gestaltung der Gesellschaft eingeräumt werden, insbesondere wenn ihm das Recht zusteht, über
qualifizierte Zustimmungsvorbehalte gleich einem Gesellschafter die Geschicke der Gesellschaft mitzubestimmen.
Die persönliche Haftung eines Gesellschafters in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, (GbR) für die im Namen der
Gesellschaft begründeten Verpflichtungen kann nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung eingeschränkt werden. Die
Gesellschafter einer GbR haften für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verpflichtungen kraft Gesetzes grundsätzlich
persönlich. Diese Haftung des Gesellschafters kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur
beschränkt für diese Verpflichtung einzustehenden, verdeutlichenden Hinweis eingeschränkt werden, sondern nur durch eine
individualvertragliche Vereinbarung.
Der BGH erstreckt den in § 130 HGB normierten Grundsatz, dass in eine Gesellschaft eintretende Gesellschafter persönlich
und gesamtschuldnerisch auch für die vor ihrem Eintritt begründeten Altverbindlichkeiten haften, auf die BGB-Gesellschaft.
Das gilt nach seiner Auffassung auch für eine aus Freiberuflern bestehende Gesellschaft. Doch ließ der BGH offen, ob insoweit
für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen mit Blick auf § 8 Abs. 2 PartGG eine Ausnahme zu machen sei
(BGHZ 154,370).
Der BGH hielt es für zulässig, dass im Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG vereinbart wird, den Streit über die
Zugehörigkeit zur Gesellschaft mit der Gesellschaft und nicht mit den Mitgesellschafter auszutragen, was aufgrund objektiver
Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln sei (BGH, NJW 2003, 1729).
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Freiberuflersozietät ausscheidenden Gesellschafter kann
höchstens für zwei Jahre vereinbart werden; ein darüber hinausgehendes Verbot ist nach § 138 BGB nichtig. Ein aus einer
Kommanditgesellschaft ausscheidender Komplementär haftet für die vor seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten nach
§ 160 Abs. 1 HGB, wenn sie innerhalb von fünf Jahren fällig werden.
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